Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Impuls Verschleißtechnik GmbH (Impuls).
1. Allgemeine Vertragsgrundlagen
Alle Leistungen und Lieferungen von Impuls erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, die durch Auftragserteilung als anerkannt und auch für zukünftige Vertragsbeziehungen als vereinbart gelten. Hiervon abweichende Bestimmungen, auch die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch Impuls nur dann, wenn sie von Impuls vor Eingehung des Vertrages schriftlich bestätigt worden sind. Impuls weist ausdrücklich darauf hin, dass Vertragsschlüsse ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB gewollt werden.
2. Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages oder durch die Bestellung auf das Angebot von Impuls zustande. Der Vertragspartner ist an seine Bestellung drei Wochen ab Zugang bei Impuls gebunden. Dem Vertragspartner obliegt die Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf, ob diese Vertragsunterlagen Impuls zugegangen sind. Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen zu ihrer Einbeziehung in den Vertrag der schriftlichen Bestätigung durch Impuls.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise von Impuls verstehen sich rein netto ab Werk. Zusätzliche Kosten wie Verpackungs- Transport- oder Versicherungskosten sind in diesen Preisen nicht enthalten.
- Forderungen von Impuls sind mit Zugang der Rechnung unter Berücksichtigung des hierin enthaltenen Zahlungsziels fällig. Enthält die Rechnung kein Zahlungsziel, so ist der Vertragspartner zur Zahlung innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Rechnung verpflichtet.
- Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so ist Impuls dazu berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu erheben, die Geltendmachung höheren Schadens behält sich Impuls vor.
- Ein Recht des Vertragspartners, Zurückbehaltungsrechte auszuüben oder aufzurechnen, besteht nur dann, wenn die Gegenforderung von Impuls schriftlich anerkannt oder über diese rechtskräftig entschieden ist.
- Auch die Geltendmachung von Mängelrügen entbindet den Vertragspartner nicht von der fristgerechten Zahlung des unbestrittenen Teiles der von Impuls gelegten Rechnung.
4. Liefergegenstand, Lieferfristen
- Lieferfristen gelten, wenn sie unverbindlich (z.B. mit dem Zusatz „ca.“) vereinbart sind, nur ungefähr und annähernd.
- Lieferfristen beginnen mit der Auftragsbestätigung durch Impuls, jedenfalls nicht vor der nachweislichen Beibringung aller vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, der Klärung aller auftragsspezifischen Einzelheiten sowie dem Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
- Lieferfristen werden durch die Mitteilung der Versandbereitschaft gewahrt. In Verzug gerät Impuls erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte schriftliche Mahnung.
- Die Lieferverpflichtung seitens Impuls ruht, sofern und solange der Vertragspartner mit einer Zahlungsverpflichtung mehr als nur unwesentlich im Rückstand ist.
- Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für Impuls unvorhersehbare Umstände befreien Impuls auch während eines bereits vorliegenden Verzuges von ihren Lieferverpflichtungen, sofern Impuls bezüglich dieser Ereignisse bzw. Umstände kein Verschulden trifft.
- Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so befreit dies Impuls von ihren Verpflichtungen.
- Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder wird Impuls von ihren Verpflichtungen frei, begründet dies für den Vertragspartner keine Schadensersatzansprüche.
5. Gewährleistung
- Ansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels der von Impuls gelieferten Ware setzen bei einem offensichtlichen Mangel die unverzügliche schriftliche Rüge nach Lieferung, bei einem nicht offensichtlichen Mangel nach dessen Entdeckung voraus.
- Die schriftliche Rüge des Mangels gegenüber Impuls hat dann spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen.
- Der Vertragspartner hat hierbei die Untersuchungs- und Rügepflichten nach dem HGB strikt zu beachten.
- Ist die von Impuls gelieferte Ware mit einem von Impuls zu vertretenden Mangel im Rechtssinne behaftet, wofür die vereinbarte Beschaffenheit derselben maßgeblich ist, so wird Impuls diesen nach eigenem Ermessen entweder auf eigene Kosten selbst beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung).
- Impuls ist dazu berechtigt, die beanstandete Ware selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten zu untersuchen.
- Von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind solche Mängel der von Impuls gelieferten Ware, die auf einer falschen Lagerung, Verwendung oder darauf beruhen, dass die gelieferte Ware ohne die Mitwirkung von Impuls durch Dritte repariert oder verändert wurde.
Im Übrigen richtet sich der Inhalt und Umfang der für den Vertrag maßgeblichen Gewährleistung nach dem Gesetz.
6. Haftung
- Für die vertragliche Haftung von Impuls wegen eines Mangels der gelieferten Ware gelten die unter der vorstehenden Ziffer 5 genannten Bestimmungen.
- Im Übrigen gilt für die außervertragliche Haftung von Impuls sowie für Ansprüche des Vertragspartners, die nicht auf einem Mangel der gelieferten Ware selbst beruhen, folgendes:
- Für von Impuls sowie ihren Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertretern schuldhaft herbeigeführte Schäden des Vertragspartners an Leib, Leben und/oder Gesundheit haftet Impuls unbeschränkt.
- Eine Haftung seitens Impuls für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten beruht, ist ausgeschlossen.
- Eine Haftung seitens Impuls, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
7. Verpackung, Verladung
Impuls verpackt die auszuliefernde Ware, sofern dies nach freiem Ermessen für erforderlich gehalten wird, auf Kosten des Vertragspartners in handelsüblicher Weise. Auf Anforderung von Impuls hat der Vertragspartner das Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich und frachtfrei an Impuls zurückzusenden.
8. Versand der Ware, Gefahrübergang
- Die Wahl der Transportmittel wie auch des Transportweges obliegt Impuls.
- Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich abzunehmen, sonst ist Impuls dazu berechtigt, die Ware nach eigenem Ermessen kostenpflichtig zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern. Wird die Ware bei Impuls eingelagert, so gilt nach Ablauf einer Woche seit dem Beginn der Einlagerung als geliefert.
- Mit der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der vorstehend geregelten Einlagerung bei Impuls geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn Impuls selbst die Auslieferung der Ware übernommen hat.
9. Eigentumsvorbehalt
- Impuls behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Vertragspartner aus der gesamten mit diesem bestehenden Geschäftsbeziehung unter Einschluss etwaiger Nebenforderungen ausdrücklich vor.
- Die Be- und Verarbeitung der von Impuls gelieferten Vorbehaltsware durch den Vertragspartner, zu welcher dieser im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ermächtigt ist, erfolgt – unentgeltlich und ohne Verpflichtung für Impuls - im Auftrag von Impuls.
- Im Falle einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der durch Impuls gelieferten Vorbehaltsware mit Waren Dritter erwirbt Impuls Miteigentum an der solchermaßen hergestellten neuen Sache bzw. Ware und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung.
- Der Eigentumsvorbehalt von Impuls erstreckt sich auch auf das Miteigentum an dieser neu hergestellten Ware.
- Erlischt das Eigentum von Impuls durch Vermischung oder Vermengung, so überträgt der Vertragspartner der Impuls bereits jetzt die Impuls zustehenden Eigentumsrechte an der neu hergestellten Sache, und zwar im Umfang des Rechnungswertes der von Impuls gelieferten Ware, und der Vertragspartner ist zudem dazu verpflichtet, diese unentgeltlich für Impuls zu verwahren.
- Wird im Eigentum von Impuls stehende Ware wesentlicher Bestandteil eines im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks, so tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen (ggfs. in Höhe eines Impuls zustehenden Miteigentumsanteils) aus dem Einbau an Impuls ab, Impuls nimmt diese Abtretung hiermit an.
- Dem Vertragspartner ist die Veräußerung der im Eigentum oder Miteigentum von Impuls stehenden Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes gestattet. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen gegen seine die Ware abnehmenden Kunden aus der Weiterveräußerung an Impuls ab. Soweit Impuls nur Miteigentum an der vom Vertragspartner veräußerten Ware zusteht, tritt der Vertragspartner seine Forderung entsprechend der Miteigentumsquote ab. Impuls nimmt die Abtretung hiermit an.
- Außergewöhnliche Verfügungen (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung, Abtretung) bzgl. der Vorbehaltsware sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware von Impuls und/oder auf eine an Impuls abgetretene Forderung, insbes. Pfändungen, sind Impuls durch den Vertragspartner unverzüglich unter Vorlage sämtlicher für eine Intervention wesentlichen Unterlagen anzuzeigen, die Kosten einer solchen Intervention hat der Vertragspartner zu tragen.
10. Gerichtsstand, Geltendes Recht, Salvatorische Klausel
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz der Impuls, also Senftenberg.
- Gerichtsstand ist Senftenberg. Das gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr ebenso wie für den Fall, dass der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach dem Abschluss dieses Vertrages in das Ausland verlegt hat oder Impuls bei Klageerhebung weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners bekannt sind.
- Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Vertragsbedingungen hiervon unberührt. In einem solchen Fall sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, eine der unwirksamen Vertragsbedingung rechtlich und wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bedingung rechtswirksam zu vereinbaren.
(Stand: Mai 2014)